Burgenländischer Tennisverband

Statuten des Österreichischen Tennisverbandes

In den aktuellen ÖTV-Statuten sind die Verbandsorganisation, die Aufgaben des Präsidiums sowie die wichtigsten Finanzgrundlagen definiert.

Dieses Dokument wurde genehmigt von der ÖTV-Generalversammlung am 02.04.2022

ÖTV-Statuten aktuell (pdf)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.)

Der im Jahr 1902 gegründete Verein führt den Namen „Österreichischer Tennisverband" (ÖTV) und hat seinen Sitz in Vösendorf.

 

2.)

Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen des Tennissportes in Österreich, weiters die Umsetzung der Anti-DopingBestimmungen des Internationalen Fachverbandes und der Anti-DopingBestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) in allen Bereichen des ÖTV sowie der Verhaltensrichtlinien zur Integrität in der Verbandsarbeit des ÖTV (Good Governance). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAD) und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitglieder werden eingeteilt in:

 

1. Ehrenmitglieder (Ehrenpräsidenten)

2. ordentliche Mitglieder

3. außerordentliche Mitglieder

 

zu 1.:

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Sie sind von allen Abgaben befreit und können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen. Die Wahl erfolgt über Vorschlag des Präsidiums gemeinsam mit der Präsidentenkonferenz mit 2/3-Mehrheit (zwei Drittel) in der Generalversammlung. Ehemalige Präsidenten können in gleicher Weise zu Ehrenpräsidenten gewählt werden.

 

zu 2.:

Ordentliche Mitglieder sind die neun Landesverbände. Sie haben ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ordentliche Mitglieder können nur solche Landesverbände werden, deren Satzungen im Einklang mit den Satzungen des ÖTV stehen und die vom ÖTV ausdrücklich als Mitgliedsverbände anerkannt werden.

Die Satzungen der Landesverbände haben vor allem die Bestimmung zu enthalten, dass mit dem Erwerb der Mitgliedschaft eines Vereines beim Landesverband automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft beim ÖTV (siehe zu 3.) verbunden ist und der Verein auch alle mit diesen Satzungen verbundenen Pflichten und Rechte hat.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, alljährlich binnen sechs Wochen nach Durchführung der ordentlichen Generalversammlung einen von den jeweiligen Rechnungsprüfern des ordentlichen Mitgliedes unterfertigten Rechnungsabschluss, eine aktuelle Mitgliederstatistik sowie freigegebene Daten, welche zur Ermittlung der Beiträge erforderlich sind, dem ÖTV zu übermitteln.

 

zu 3.:

Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitgliedsvereine der neun Landesverbände und deren Mitglieder. Sie haben das Recht, soweit technisch möglich, an den Generalversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

1.)

Der Vereinszweck soll durch die in Punkt 2. und 3. angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

 

2.)

Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind:

 

(a) geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich, insbesondere der Jugend, durch Ausbildungslehrgänge, Wettbewerbe und dergleichen

 

(b) Förderung des Leistungssportes und der Jugendarbeit

 

(c) Vertretung der Interessen des Tennissportes in Österreich gegenüber den Behörden, dem Ausland, dem Internationalen Tennisverband (ITF), dem Europäischen Tennisverband (TE) sowie die Kooperation - mit ATP, WTA und weiteren Tennisorganisationen

 

(d) Koordinierung und gegebenenfalls Vertretung der Interessen der Landesverbände

 

(e) Pflege der Beziehungen zu anderen Sportverbänden, insbesondere im Rahmen der Sport Austria

 

(f) Durchführung und Organisation von Tennisveranstaltungen jeder Art, insbesondere von ATP- und WTA-Turnieren, Daviscup-Spielen, Fedcup-Spielen, Challenger-Turnieren und dergleichen sowie gesellschaftliche Veranstaltungen, deren Reingewinne der

Sportförderung zugeführt werden

 

(g) Herausgabe der für Österreich gültigen Fassung der internationalen Tennisregeln und die Festlegung der Wettspielordnung

 

(h) Genehmigung und die Festlegung der in seine Kompetenz fallenden Turnier- und Bundesliga-Termine

 

(i) Vorsorge für die Einhaltung seiner Satzungen und sonstigen Ordnungen aller Art, sowie die Sicherstellung eines sportgerechten Verhaltens aller seiner Mitglieder und Tennisspieler

 

(j) Erfassung der Mitglieder (ordentliche und außerordentliche Mitglieder)

 

(k) Unterstützung bei der Errichtung, der Erhaltung und dem Betrieb von Tennisanlagen

 

(l) Ausbildung von Lehrpersonal in Zusammenarbeit mit den Bundessportakademien sowie in eigener Verantwortlichkeit

 

(m) Herausgabe einer offiziellen Website im Internet sowie von öffentlichen Profilen auf diversen Social-Media-Kanälen

 

(n) Abhaltung von Vorträgen

 

(o) Beteiligung an Gesellschaften jeder Art, deren vornehmlicher Zweck die Verfolgung des in diesem Punkt lit. (a) bis (n) Geschilderten darstellt.

 

3.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel erhält der ÖTV durch

1. Beiträge der Mitglieder

2. Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen

3. Subventionen

4. Mittel der Bundes-Sport GmbH

5. Spenden

6. Sponsorenbeiträge

7. Erträge aus Beteiligungen

8. Bewilligungsgebühren (Lizenzen) für Turniere, Instruktoren, Tennislehrer, Tennistrainer, etc.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird über Antrag des Präsidiums in der jährlichen Generalversammlung beschlossen.

Der Verein darf sich zur Erfüllung seines Vereinszwecks der Hilfe Dritter bedienen (Erfüllungsgehilfen); deren Wirken muss wie sein eigenes Wirken anzusehen sein (vgl. § 40 Abs. 1 BAD; VwGH 26.6.2000, 95/17 /0003).

§ 4 Austritt

1.

Der Austritt eines Landesverbandes kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und setzt den Beschluss einer Generalversammlung des betreffenden Landesverbandes voraus. Der so beschlossene Austritt ist mittels eingeschriebenen Briefes unter Wahrung der Kündigungsfrist (es gilt der Posteingang beim ÖTV) mitzuteilen und mit der Abschrift des Protokolls jener Generalversammlung zu belegen, welche diesen Beschluss

gefasst hat.

 

2.

Die Bestimmungen über den Austritt einzelner Vereine werden durch die Satzungen des jeweils zuständigen Landesverbandes geregelt.

 

3.

Durch den Austritt eines Landesverbandes wird die Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben und Beiträge bis zur Wirksamkeit des Austrittes und für allenfalls zurückliegende Zeiträume nicht berührt.

§ 5 Ausschluss

1.

Über den Ausschluss eines Landesverbandes entscheidet die Präsidentenkonferenz gemeinsam mit dem Präsidium mit 3/4-Mehrheit (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen, wobei der Vertreter des betroffenen Mitgliedes nicht stimmberechtigt ist. Der diesbezügliche Antrag an die Präsidentenkonferenz ist vom Präsidium mit ebenfalls 3/4-Mehrheit (drei Viertel) zu stellen.

 

2.

Gegen die auf Ausschluss lautende Entscheidung ist die Berufung an eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monates ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung zulässig. Diese außerordentliche Generalversammlung hat dann innerhalb eines weiteren Monates zu tagen. Für die Aufhebung des Beschlusses der Präsidentenkonferenz ist eine 3/4-Mehrheit (drei Viertel) der Generalversammlung notwendig, wobei das betroffene Mitglied (Landesverband) nicht stimmberechtigt ist.

 

3.

Der Ausschluss eines Vereines fällt in die Kompetenz der Landesverbände, doch ist das Präsidium des ÖTV berechtigt, einen diesbezüglichen Antrag beim zuständigen Landesverband zu stellen.

 

4.

Ausgeschlossene Mitglieder sind trotzdem zur Bezahlung der Gebühren und Beiträge des Austrittsjahres und allenfalls zurückliegender Zeiträume verpflichtet.

 

5.

Ein Präsidiumsmitglied kann infolge von verbandsschädigendem Verhalten über Antrag des Präsidiums oder eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss der Präsidentenkonferenz aus seiner Funktion abberufen und aus dem Verband ausgeschlossen werden. Das vom Ausschluss betroffene Präsidiumsmitglied ist nicht stimmberechtigt.

§ 6 Vorsorge für den Fall eines Austritts oder eines Ausschlusses eines Landesverbandes

Im Falle eines Austrittes oder eines Ausschlusses eines Landesverbandes hat sich der ÖTV um die Errichtung einer neuen Landesorganisation oder um geeignete Überbrückungsmaßnahmen zu bemühen.

§ 7 Organe des ÖTV

1. Generalversammlung

2. Präsidium

3. Präsidentenkonferenz

4. Rechnungsprüfer

5. Disziplinarkommission

6. Schiedsgericht

§ 8 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

1.

Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung des ÖTV und hat jährlich stattzufinden. Ort, Tag und Stunde jeder Generalversammlung sind allen ordentlichen Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung inklusive der eingebrachten Anträge mitzuteilen. Ferner sind Ort, Tag und Stunde zeitgerecht im Wege der Verbandskommunikation bekanntzumachen. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

 

2.

Jedes Mitglied des Präsidiums sowie jedes ordentliche Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung einer ordentlichen Generalversammlung gesetzt wird. Der entsprechend begründete Antrag muss sechs Wochen vor dem Termin der Generalversammlung an das Präsidium des ÖTV gesandt werden, einzubringen in der ÖTV-Geschäftsstelle.

 

3.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung hat spätestens vier Wochen davor zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem ordentlichen Mitglied (Landesverband} unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, beim Präsidium beantragt wird, einzubringen in der ÖTV-Geschäftsstelle.

 

4.

Jede Generalversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Dringlichkeitsanträge können nur dann in Behandlung genommen werden, wenn zumindest 2/3 (zwei Drittel) der Gesamtdelegierten anwesend sind und dies die Versammlung mit 3/4-Mehrheit (drei Viertel) beschließt.

 

5.

Die Generalversammlung ist, wenn ordnungsgemäß einberufen, zum festgesetzten Termin beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegt die

 

1.

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums

 

2.

Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Geschäftsjahre

 

3.

Entgegennahme der Berichte und Beschlussfassung über Anträge der Rechnungsprüfer und der Abschlussprüfer

 

4.

Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von drei Jahren über Vorschlag des Wahlkomitees, welcher Vorschlag spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung in der ÖTV-Geschäftsstelle einlangen muss

 

5.

Änderung der Satzungen (2/3-Mehrheit [zwei Drittel] erforderlich);

 

6.

Festsetzung der Gebühren und Beschlussfassung über Art und Höhe der Beiträge, Abgaben und sonstigen Gebühren über Antrag des Präsidiums

 

7.

Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (4/5-Mehrheit [vier Fünftel] erforderlich);

 

8.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Ausnahme von§ 9 Pkt. 5. und 7. mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit in der Generalversammlung entscheidet die Stimme des Präsidenten (Dirimierungsrecht).

 

9.

Beschluss einer Disziplinarordnung des Verbandes

§ 10 Stimmrecht – Delegiertensystem

1.

Nur ordentliche Mitglieder (Landesverbände) haben das Stimmrecht in der Generalversammlung, welche ordentlichen Mitglieder dasselbe durch Delegierte (Mitglieder eines Landesverbandes oder Landesvereines) wahrnehmen. Jedes ordentliche Mitglied, welches mit seinen Verpflichtungen dem ÖTV gegenüber nicht im Rückstand ist, hat die Delegierten zu bestimmen, welche das Stimmrecht auszuüben haben. Die ordentlichen Mitglieder können ihr Stimmrecht über Delegierte (zumindest zwei Delegierte pro Mitglied) oder durch schriftliche Bevollmächtigung ihres Landespräsidenten oder dessen Stellvertreter (Vizepräsidenten) ausüben. Die Delegierten und die Ersatzdelegierten sind dem ÖTV spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Generalversammlung namhaft zu machen, einzubringen in der ÖTV-Geschäftsstelle.

 

2.

Die Unvereinbarkeitsregelung gemäß § 25 dieser Satzungen kommt vollinhaltlich zur Anwendung. Liegt ein Beschluss des Präsidiums betreffend Unvereinbarkeiten gemäß § 25 dieser Satzungen vor, können die hiervon betroffenen Teilnehmer ex ante oder ad hoc von der Ausübung des Stimmrechtes und/oder von der Teilnahme an den Erörterungen zum relevierten Beschlusspunkt durch den Präsidenten des ÖTV oder im Fall seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten enthoben werden. Die Anzahl der Delegierten, die für das jeweilige ordentliche Mitglied stimmberechtigt sind, errechnet sich wie folgt:

 

(a) Jedes ordentliche Mitglied erhält einen Basisdelegierten.

 

(b) Sofern ein ordentliches Mitglied mehr als 15% (fünfzehn Prozent) des gesamten jährlichen Mitgliedsbeitrages zum ÖTV aufbringt und bezahlt, erhält dieses einen weiteren Basisdelegierten.

 

(c) Jedes angefangene 1/18 (Achtzehntel) des gesamt einbezahlten Mitgliedsbeitrages ergibt eine weitere Delegiertenstimme für das jeweils einzahlende Mitglied.

 

(d) Maßgeblich für die Errechnung der Delegierten sind jene Zahlen, welche zur Berechnung des Mitgliedsbeitrages des

vorangegangenen Jahres herangezogen und effektiv vom ordentlichen Mitglied eingezahlt wurden.

§ 11 Präsidentenkonferenz

1.

Die Präsidentenkonferenz stellt die strategischen Grundsätze des ÖTV sicher und gewährleistet eine föderal ausgewogene Einbeziehung der Interessen der ordentlichen Mitglieder.

 

2.

Die Präsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des ÖTV und den Präsidenten der ordentlichen Mitglieder des ÖTV. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums gehören der Präsidentenkonferenz mit Sitz ohne Stimmrecht an. Die Unvereinbarkeitsregelung gemäß § 25 dieser Satzungen kommt vollinhaltlich zur Anwendung. Liegt ein Beschluss des Präsidiums betreffend Unvereinbarkeiten gemäß § 25 dieser Satzungen vor, können die hiervon betroffenen Teilnehmer ex ante oder ad hoc von der Ausübung des Stimmrechtes und/oder von der Teilnahme an den Erörterungen zum relevierten Beschlusspunkt durch den Präsidenten des ÖTV oder im Fall seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten enthoben werden.

 

3.

Den Vorsitz in der Präsidentenkonferenz führt der ÖTV-Präsident. Den stellvertretenden Vorsitz hat jeweils ein Präsident eines ordentlichen Mitgliedes des ÖTV nach einem Rotationsprinzip der ordentlichen Mitglieder für ein Jahr inne. Näheres zur Bestimmung dieses stellvertretenden Vorsitzenden ist in der Geschäftsordnung für die Präsidentenkonferenz zu regeln. Der Präsident des ÖTV kann sich für den Fall seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten lassen.

 

4.

Die Präsidentenkonferenz tagt zumindest vier Mal jährlich. Sitzungen werden im Namen des Präsidenten durch die Geschäftsstelle eingeladen. Über Beschluss der Präsidentenkonferenz können weitere Teilnehmer ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

 

5.

Jedes Mitglied der Präsidentenkonferenz ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung zu verlangen.

 

6.

Beschlüsse der Präsidentenkonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

7.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zumindest fünf ordentlichen Mitgliedern des ÖTV sowie des Präsidenten des ÖTV oder seines Vertreters erforderlich.

 

8.

Im Falle der Verhinderung von Präsidenten der ordentlichen Mitglieder können durch diese Stellvertreter durch schriftliche Mitteilung an die ÖTVGeschäftsstelle bis spätestens 24 Stunden vor der jeweiligen Sitzung nominiert werden. Eine Stimmrechtsübertragung an andere Mitglieder der Präsidentenkonferenz ist möglich, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmrechte in einer Sitzung ausüben kann.